IFRS 18 – Das sind die 5 wichtigsten Änderungen!

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  • Avatar-FotoTim Heinzmann
  • 29 Apr, 2024
  • 11 Mins Lesen

IFRS 18 – Das sind die 5 wichtigsten Änderungen!

  • Im April 2024 hat das International Accounting Standard Board (IASB) den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18 Darstellung und Offenlegung in Abschlüssen veröffentlicht. Der neue Standard ersetzt den bisherigen IAS 1 Darstellung des Abschlusses, außerdem wird es kleinere Änderungen in IAS 7 Kapitalflussrechnung geben.
  • Die Zielsetzung von IFRS 18 besteht darin, durch eine neue einheitliche Grundstruktur der Gewinn- und Verlustrechnung und mit neuen definierten Zwischensummen Abschlussadressaten einen besseren Einblick in die finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu gewähren und die Vergleichbarkeit und Transparenz von IFRS-Jahresabschlüssen zu erhöhen.
  • Es sind alle Unternehmen in allen Industrien betroffen deren Rechnungslegung auf IFRS basiert.
  • Verpflichtende Anwendung ab Januar 2027, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Bei erstmaliger Anwendung sind die Vergleichszahlen anzupassen.

Die Zielsetzung von IFRS 18 besteht darin, durch eine neue einheitliche Grundstruktur der Gewinn- und Verlustrechnung und mit neuen definierten Zwischensummen Abschlussadressaten einen besseren Einblick in die finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu gewähren und die Vergleichbarkeit und Transparenz von IFRS-Jahresabschlüssen zu erhöhen.

Hintergrund

Im Rahmen des Projekts zu Hauptabschlussbestandteilen befasst sich das IASB seit 2014 mit Forderungen von Abschlussadressaten (Investoren, Banken, usw.) die bisherigen IFRS-Regelungen zu überarbeiten um

  • eine Verbesserung der Vergleichbarkeit und der Transparenz von Unternehmensabschlüssen,
  • eine stärkere Aufgliederung von Informationen in den Hauptabschlussbestandteilen und im Anhang und
  • eine höhere Transparenz zu unternehmensindividuellen Kennzahlen

zu erreichen (Quelle: DRSC). Als Ursache identifizierten die Abschlussadressaten fehlende einheitliche Vorgaben zu Struktur, Aggregationsniveaus und Inhalten insbesondere der GuV, sowie fehlende Vorgaben zur Erläuterung von alternativen Leistungs­kennzahlen (sog. Alternative Performance Measures oder non-GAAP Measures). Der nun veröffentlichte IFRS 18 bildet den Abschluss des IASB-Projekts.

Der vom IASB neu herausgegebene Standard IFRS 18 befasst sich hauptsächlich mit der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und bestimmter Fußnoten. Zugleich werden bestimmte Aspekte der Kapitalflussrechnung geändert. IFRS 18 ändert nicht den Ansatz und die Bewertung der Bestandteile von Jahresabschlüssen. Eigenkapital und Jahresüberschuss bleiben mit Einführung des IFRS 18 unverändert. Der Standard wird jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Darstellung und Aufgliederung der Angaben (vor allem in der Gewinn- und Verlustrechnung und in den Fußnoten) haben, einschließlich der Frage, welche Zwischensummen Unternehmen angeben müssen und wie diese definiert werden.

Insbesondere aus Investorensicht (oder eines Financial Modelers) wird der neue IFRS 18 zu verständlicheren Abschlüssen und Finanzdaten führen, die in einer Art und Weise präsentiert werden, die der typischen Verwendung durch Abschlussadressaten besser entspricht.

1. Gewinn- und Verlustrechnung: Einführung von definierten Betriebs-, Investitions- und Finanzierungskategorien

Alle Ertrags- und Aufwandsposten in einer Berichtsperiode müssen zukünftig nach IFRS 18 in der Gewinn- und Verlustrechnung in eine von fünf Kategorien eingeordnet werden:

  • Betriebs-Kategorie (Sammelkategorie – Erträge und Aufwendungen die nicht in eine andere Kategorie klassifiziert sind)
  • Investitions-Kategorie
  • Finanzierungs-Kategorie
  • Kategorie Ertragssteuern (wie bisher, IAS 12)
  • Kategorie der aufgegebenen Geschäftstätigkeiten (wie bisher, IFRS 5)
Bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit

Um Erträge und Aufwendungen in die Betriebs-, Investitions- oder Finanzierungskategorie einordnen zu können, muss zunächst bestimmt werden ob es sich um ein Unternehmen mit bestimmter Hauptgeschäftstätigkeit oder unbestimmter Hauptgeschäftstätigkeit handelt. Eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit liegt vor, wenn die Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens dadurch bestimmt ist, in bestimmte Arten von Vermögenswerte zu investieren oder Finanzierungen für Kunden bereitzustellen. Damit sind vor allem Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften gemeint. Unternehmen mit bestimmter Hauptgeschäftstätigkeit ordnen einige Erträge und Aufwendungen, die in die Investitions- oder Finanzierungstätigkeit eingeordnet worden wären, wenn die Tätigkeit keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit wäre, der betrieblichen Kategorie zu.

Ein gutes Beispiel zur Verdeutlichung sind Zinserträge. In einem Unternehmen mit bestimmter Hauptgeschäftstätigkeit, z.B. einer Bank wären sie in Betriebskategorie einzuordnen. Was auch sinnvoll ist, denn Zinserträge sind Kerngeschäft vieler Banken. In einem Unternehmen ohne bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit, z.B. einem Automobilzulieferer, sind Zinserträge der Kategorie Investition zuzuordnen.

Betriebs-Kategorie

Die Betriebs-Kategorie umfasst alle Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, die nicht in die Kategorien Investition, Finanzierung, Ertragssteuern oder aufgegebene Geschäftsbereiche fallen. Die Betriebs-Kategorie ist die Standardkategorie:

  • Sie umfasst alle Erträge und Aufwendungen, eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie sie in irgendeiner Weise einmalig (oder nicht wiederkehrend) oder ungewöhnlich sind.
  • Außerdem umfasst sie alle Erträge und Aufwendungen aus den Haupttätigkeiten eines Unternehmens – ist aber nicht beschränkt darauf. Erträge und Aufwendungen aus anderen Geschäftstätigkeiten, wie z. B. Erträge und Aufwendungen aus Nebentätigkeiten werden ebenfalls in die betriebliche Kategorie eingestuft, wenn diese Erträge und Aufwendungen nicht in eine andere Kategorie klassifiziert werden können.

Die nachfolgende Gewinn- und Verlustrechnung (Quelle: Effects Analysis IFRS 18) zeigt die neue Struktur nach IFRS 18. Die rechte Spalte “Categories” ist nur zur Veranschaulichung dargestellt und muss im Abschluss nicht gezeigt werden. Auch müssen die Bezeichnungen der Kategorien im Abschluss nicht angegeben werden. Die Einzelposten veranschaulichen, was in den einzelnen Kategorien enthalten ist, und stellen keine Einzelposten dar, die ein bestimmtes Unternehmen ausweisen würde. Die Darstellung des den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zurechenbaren Gewinns oder Verlusts sowie Verweise auf Posten, die im Anhang anzugeben wären, werden der Einfachheit halber nicht gezeigt.

Investitions-Kategorie

Ein Unternehmen, das keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit hat, ist verpflichtet Erträge und Aufwendungen aus den folgenden Vermögenswerten in der Investitions-Kategorie auszuweisen:

  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Joint Ventures und nicht konsolidierte Tochtergesellschaften
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente und
  • andere Vermögenswerte, wenn sie einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften.

Beispiele für Erträge und Aufwendungen die in die Investitions-Kategorie fallen, sind:

  • der Anteil am Ergebnis von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach der Equity-Methode bilanziert werden
  • Zinserträge aus Fremdkapitalinvestitionen
  • Dividenden aus Kapitalbeteiligungen
  • Mieteinnahmen und Gewinne oder Verluste aus dem beizulegenden Zeitwert von Anlageimmobilien.

Wenn ein Unternehmen im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit in Vermögenswerte investiert, ordnet es die Erträge und Aufwendungen aus diesen Vermögenswerten, die andernfalls der Investitions-Kategorie zugeordnet würden, der Betriebs-Kategorie zu. Das betrifft zum Beispiel Investmentgesellschaften, Immobiliengesellschaften und Versicherer. Diese Unternehmen werden die Erträge und Aufwendungen die aus Vermögenswerten entstehen der Betriebs-Kategorie zuordnen und nicht der Investitions-Kategorie.

Finanzierungs-Kategorie

Für ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit nicht in der Bereitstellung von Finanzmitteln für Kunden besteht, umfasst die Finanzierungs-Kategorie Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (z. B. Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldscheine, Anleihen und Hypotheken), sowie Zinserträge und Zinsaufwendungen und die Auswirkungen von Zinssatzänderungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Leasingverbindlichkeiten, leistungsorientierte Pensionsverbindlichkeiten). Letzteres gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen diese Beträge im Rahmen der Anwendung eines anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt.

Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden besteht, haben Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nur die Aufnahme von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden beinhalten, in die betriebliche Kategorie einzuordnen. Beispiele für solche Unternehmen sind Banken oder Automobilfinanzierungsgesellschaften. In Bezug auf Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nur die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden verbunden sind, besteht für diese Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht, um diese entweder in die betriebliche Kategorie oder die Finanzierungskategorie einzuordnen.

Zusammengefasst: Eine der Herausforderungen bei der Darstellung und Klassifizierung von GuV-Posten besteht darin, wie mit jenen Finanzunternehmen umzugehen ist, deren Hauptgeschäftstätigkeit Zinserträge und -aufwendungen oder Kapitalerträge sind. In diesem Fall schreibt IFRS 18 vor, dass Zins- und Kapitalerträge (die von Nicht-Finanzunternehmen als Investitions- und Finanzierungserträge ausgewiesen werden) stattdessen als Bestandteile der betrieblichen Tätigkeit ausgewiesen werden. Infolgedessen wird die Leistungsberichterstattung von Banken und Versicherern weitgehend unverändert bleiben.

Auswirkungen in der Praxis

Die folgende Gewinn- und Verlustrechnung (Quelle: IFRS 18) zeigt die möglichen Änderungen bei der Darstellung bestimmter Ertrags- und Aufwandsposten:

2. Einführung von definierten Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung

IFRS 18 verpflichtet Unternehmen folgende Zwischensummen auszuweisen:

  • Betriebsergebnis
  • Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern
  • Jahresergebnis

Es gibt in der IFRS-Welt damit eine definierte Kennzahl für das Betriebsergebnis oder auch Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern (“EBIT“). Die in der nachfolgenden Gewinn- und Verlustrechnung (Quelle: Effects Analysis IFRS 18) blau hervorgehobenen Zwischensummen sind zwingend vorgeschriebene Zwischensummen nach IFRS 18

Bereits heute geben viele Unternehmen in ihren Abschlüssen eine Kennzahl für das Betriebsergebnis an. Bisher gibt es aber noch keine einheitliche Definition dieser Zwischensumme in den IFRS. Oftmals gilt: was vergleichbar erscheint, kann in der Praxis und im Detail ganz anders definiert sein. So kann es beispielsweise vorkommen, dass das Betriebsergebnis bei einem Unternehmen Zinsaufwendungen enthält und bei einem anderen nicht. IFRS 18 definiert das Betriebsergebnis nicht direkt, sondern legt stattdessen fest, was in die Investitions-Kategorie und Finanzierungs-Kategorie zu klassifizieren ist, während alles andere (außer Ertragssteuern und aufgegebene Aktivitäten) als operativ eingestuft wird. Die Definition des operativen Geschäfts als Residualgröße stellt auch sicher, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, die unbequemen „sonstigen“ Posten (in der Regel mehr sonstige Aufwendungen als sonstige Erträge) aus dem operativen Ergebnis herauszurechnen. Dieser Punkt hat allerdings auch einen Nachteil und zwar: Das Betriebsergebnis ist kein Maß für die „dauerhafte“ oder “wiederkehrende“ Betriebsleistung oder ein gar ein nachhaltiges Ergebnis im Sinne einer Financial Due Diligence. Es liefert vielmehr ein vollständiges Bild der Ergebnisse der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens für den betreffenden Zeitraum. Für eine etwaige Unternehmensbewertung oder im Rahmen einer Due Diligence muss das Betriebsergebnis nach IFRS 18 bereinigt werden.

3. Verbindliche Regeln zur Aggregation und Disaggregation
  • Definition Aggregation nach IFRS 18, Anhang A: Die Addition von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows, die die gleichen Merkmale aufweisen und in dieselbe Klassifizierung fallen.
  • Definition Disaggregation nach IFRS 18, Anhang A: Die Aufteilung eines Postens in seine Bestandteile, deren Merkmale nicht gemeinsam sind.

Warum gibt es neue Regelungen zur Aggregation und Disaggregation? Es werden neue Regelungen eingeführt, die darauf abzielen, dass Abschlussadressaten zusätzliche relevante Informationen erhalten. Außerdem soll sichergestellt werden, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. Ein Unternehmen muss in den in den primären Abschlussbestandteilen und im dazugehörigen Anhang zu Posten auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale aggregieren und auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale disaggregieren.

Gegebenenfalls sind unwesentliche Posten mit unähnlichen Merkmalen zusammenzufassen, um zu vermeiden, dass relevante Informationen verschleiert werden. Unternehmen sollten eine beschreibende Bezeichnung verwenden oder, falls dies nicht möglich ist, im Anhang Informationen über die Zusammensetzung solcher zusammengefassten Posten angeben.

IFRS 18 wird das bestehende Wahlrecht beibehalten, Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (Umsatzkosten, Verwaltungskosten usw.) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (Materialkosten, Leistungen an Arbeitnehmer, Abschreibungen usw.) darzustellen.

4. Einführung von der Unternehmensleitung definierter Erfolgskennzahlen

Durch IFRS 18 werden bestehende Nicht-IFRS-(Nicht-GAAP-)Leistungskennzahlen des Managements in die geprüften Abschlüsse aufgenommen. Die Unternehmen werden verpflichtet, diese Kennzahlen in einer separaten Fußnote zu erläutern und eine Überleitung zu einer geeigneten, nach IFRS definierten Leistungskennzahl, wie z. B. dem Betriebsergebnis oder dem Jahresüberschuss, vorzulegen. In der Praxis dürfte sich nicht viel ändern, da die meisten Unternehmen bereits detaillierte Überleitungsrechnungen für ihre bereinigten Kennzahlen vorlegen, wie es die Wertpapiervorschriften verlangen. Diese Angaben werden jedoch nicht mehr außerhalb des Jahresabschlusses stehen.

MPMs sind definiert als Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die in der öffentlichen Kommunikation mit den Abschlussadressaten und außerhalb des Jahresabschlusses verwendet werden, die in den IFRS enthaltenen Summen oder Zwischensummen ergänzen, nicht in IFRS 18 aufgeführt sind oder in den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich vorgeschrieben sind und die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft eines Unternehmens vermitteln. Die entsprechenden Angaben sind in einem zusammenhängenden Abschnitt im Anhang zu leisten:

    • Beschreibung, warum die MPM die Sicht der Unternehmensleitung auf den Unternehmenserfolg liefern
    • Beschreibung, wie die MPM berechnet wurden
    • Beschreibung, wie die MPM nützliche Informationen über den finanziellen Erfolg eines Unternehmens liefern
    • Überleitung der MPM auf die am direktesten vergleichbare Zwischen- oder Gesamtsummen gemäß IFRS
    • Erklärung, dass die MPM die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt des finanziellen Erfolgs des Unternehmens wiedergeben
    • Auswirkung von Steuern und Anteilen ohne beherrschenden Einfluss getrennt für jede der Differenzen zwischen den MPM und den am direktesten vergleichbaren Zwischen- oder Gesamtsummen gemäß IFRS
    • Erklärung für den Fall, dass sich die Berechnungsweise der MPM ändert, zu den Gründen und Auswirkungen der Änderung.

EBITDA als MPM?

IFRS 18 enthält keine Definition des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen). Stattdessen legt IFRS 18 fest, dass das “Betriebsergebnis oder Verlust vor Abschreibungen und Wertminderungen im Anwendungsbereich von IAS 36” (OPDAI) kein MPM ist.

Wenn ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation eine EBITDA-Zwischensumme angibt, die nicht auf die gleiche Weise wie der OPDAI berechnet wird, wäre diese Zwischensumme
ein MPM, so dass das Unternehmen nach IFRS 18 darüber Angaben machen müsste.

5. Verbesserung der Kapitalflussrechnung (IAS 7)

IFRS 18 selbst befasst sich nicht mit dem Format von Kapitalflussrechnungen. Der IASB nimmt jedoch einige Änderungen an IAS 7 vor, um einige bestehende Unstimmigkeiten bei der Darstellung der Kapitalflussrechnung zu beseitigen.

  • Alle Unternehmen sind verpflichtet, die Zwischensumme des Betriebsergebnisses als Ausgangspunkt für die Berechnung des Cashflows nach indirekter Methode zu verwenden.
  • Außerdem werden die Wahlmöglichkeiten zur Ausweisung der gezahlten und erhaltenen Zinsen und Dividenden im Cashflow-Statement gestrichen. Derzeit können IFRS-Berichterstatter flexibel entscheiden, wo sie Zinsaufwendungen und Dividendenerträge ausweisen – entweder innerhalb oder außerhalb operativen Cashflows, was zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der Cashflow-Zwischensummen geführt hat. Die neue Vorschrift besagt, das erhaltene Zinsen und Dividenden im Investitions-Cashflow ausgewiesen werden müssen und gezahlte Dividenden und Zinsen im Finanzierungs-Cashflow dargestellt werden müssen.

Weitergehende Informationen und Quellen

Unter den folgenden Links gibt es ausführliche Informationen zum neuen IFRS 18: